173 Abs. 1 lit. a LwG die Absicht, den Hanf an Nutztiere zu verfüttern oder zu diesem Zweck in Verkehr zu bringen. Es handelt sich dabei um einen über den objektiven Tatbestand (Inverkehrbringen) hinausgehenden "Vorsatz". Der eigentliche Deliktserfolg wird erst durch zwei aufeinanderfolgende Handlungen voll verwirklicht (Inverkehrbringen und anschliessendes Verfüttern an Nutztiere). Das Gesetz begnügt sich für die Strafbarkeit jedoch mit der ersten Handlung (Inverkehrbringen) und fordert bezüglich der zweiten (Verfüttern an Nutztiere) nur den Willen, sie vorzunehmen, bzw. die Inkaufnahme dessen, dass sie vorgenommen werde (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl.