Er unterscheidet sich vom bewusst fahrlässig Handelnden nur dadurch, dass dieser aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, die voraussehbare Wirkung werde nicht eintreten. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des dem Täter bekannten Risikos ist und je schwerer die Missachtung seiner Vorsichtspflicht erscheint, desto eher kann angenommen werden, dass er die Schadenfolgen in Kauf genommen hat (vgl. BGE 119 IV 1, 3 E. 5 lit. a und 121 IV 249, 253 E. 3 lit. a; LGVE 1987 I Nr. 51). Entscheidend ist beim subjektiven Tatbestand des Inverkehrbringens verbotener Stoffe gemäss Art. 173 Abs. 1 lit.