18 Abs. 2 StGB vorsätzlich. Damit dem Täter vorgeworfen werden kann, er habe vorsätzlich gehandelt, muss er nicht allein mit direktem Vorsatz gehandelt haben; es genügt auch, wenn er mit Eventualvorsatz handelte (Jörg Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 15. Aufl., S. 48 f. zu Art. 18 StGB). Eventualvorsatz bedeutet, dass der Täter die schädigende Wirkung seiner Handlungsweise voraussieht, aber dennoch - auch wenn er sie nicht wünscht - handelt, weil er die allfällige Wirkung in Kauf nimmt. Er unterscheidet sich vom bewusst fahrlässig Handelnden nur dadurch, dass dieser aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, die voraussehbare Wirkung werde nicht eintreten.