Damit ergibt sich, dass Hanf und Hanfprodukte dann nicht zugelassen sind, wenn sie als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an solche verfüttert werden sollen. Es macht sich also strafbar, wer Hanf oder Hanfprodukte als Futter für Nutztiere in Verkehr bringt (Art. 173 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 160 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 23a Futtermittel-Verordnung i.V.m. Art. 18 FMBV und Anhang 4 FMBV). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Z ist gemäss Art. 173 Abs. 4 LwG ausdrücklich auch der Versuch strafbar. 2.2.2. Wer die Tat mit Wissen und Willen begeht, handelt gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB vorsätzlich.