m von Anhang 4 dürfen für Nutztiere Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art weder zur Produktion von Tierfutter verwendet noch als Futter in Verkehr gebracht oder an Tiere verfüttert werden. Als Inverkehrbringen galt nach der zum Tatzeitpunkt im Jahre 2005 geltenden Fassung der Futtermittelverordnung jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung (aArt. 2 Abs. 2 lit. d Futtermittel-Verordnung). Damit ergibt sich, dass Hanf und Hanfprodukte dann nicht zugelassen sind, wenn sie als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an solche verfüttert werden sollen.