Gestützt darauf hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV) mit den entsprechenden Anhängen (Anhänge 1 bis 11) erlassen. Die verbotenen Stoffe sind in Anhang 4 enthalten (Art. 18 FMBV; abrufbar unter http://www.alp.admin.ch/themen/00587/00626/index.html?lang=de). Gemäss Teil 2 lit. m von Anhang 4 dürfen für Nutztiere Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art weder zur Produktion von Tierfutter verwendet noch als Futter in Verkehr gebracht oder an Tiere verfüttert werden.