158 Abs. 1 LwG als Produktionsmittel. Von dieser Delegationsnorm machte der Bundesrat durch den Erlass der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln Gebrauch (Futtermittelverordnung). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Futtermittelverordnung dürfen Futtermittel nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Gemäss Art. 23a Abs. 1 der Verordnung legt das Volkswirtschaftsdepartement diejenigen Stoffe fest, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Gestützt darauf hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV) mit den entsprechenden Anhängen (Anhänge 1 bis 11) erlassen.