173 Abs. 1 lit. k des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) wird mit Haft oder Busse bis Fr. 40'000.-- bestraft, wer vorsätzlich der Zulassungspflicht unterstellte landwirtschaftliche Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt. Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG verweist auf Art. 160 Abs. 1 LwG, wonach der Bundesrat Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln erlässt. Der Bundesrat kann nach Absatz 2 dieser Bestimmung namentlich die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln und deren Importeure einer Zulassungspflicht unterstellen (lit. a). Futtermittel gelten dabei gemäss Art. 158 Abs. 1 LwG als Produktionsmittel.