160 Abs. 1 LwG lediglich Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln erlassen habe. Bezüglich der Produktion bestehe keine Delegationsnorm, weshalb mangels gesetzlicher Grundlage das Produzieren von Produktionsmitteln nicht bestraft werden könne, auch wenn Art. 1 der Futtermittelverordnung (SR 916.307) die Produktion von Futtermitteln regle. Der Staatsanwalt beantragt lediglich die Bestrafung wegen versuchtem Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen Produktionsmitteln, nicht aber wegen deren Produktion. Die Frage, ob auch die Produktion unter Strafe steht, kann deshalb offen gelassen werden. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit.