Die vorinstanzlichen Akten werden zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Im Strafregister ist der Angeklagte nicht verzeichnet. An der Appellationsverhandlung wurde der Angeklagte zur Person und zur Sache befragt. 2. Schuldbefund 2.1. Das Amtsgericht Z ging davon aus, dass die Produktion nicht zugelassener Futtermittel nicht strafbar sei, weil der Bundesrat gestützt auf Art. 160 Abs. 1 LwG lediglich Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln erlassen habe.