vom 18. September 2006. Der Angeklagte beantragte sinngemäss die Freigabe der beschlagnahmten Futterwürfel. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Aufhebung von Ziff. 1 und 3 des Urteils des Amtsgerichts, die Bestrafung des Angeklagten wegen Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz (versuchtes Inverkehrbringen von Hanf-Futterwürfeln gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k und Abs. 4 LwG) mit einer Geldbusse von Fr. 1'500.-- und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Hanf-Futterwürfel unter Kostenfolge zu Lasten des Angeklagten. E r w ä g u n g e n 1. Beweis Die vorinstanzlichen Akten werden zu den Akten dieses Verfahrens genommen.