173 Abs. 1 lit. k LwG. E. Infolge Einsprache des Angeklagten vom 18. April 2006 überwies der Amtsstatthalter die Akten dem Amtsgericht Z zur gerichtlichen Beurteilung. Mit Urteil vom 27. Juni 2006 wurde der Angeklagte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz freigesprochen. Die beschlagnahmten Hanf-Futterwürfel wurden gemäss Art. 58 StGB zur Vernichtung eingezogen. Die amtlichen Kosten gingen zu Lasten des Staates, und dem Angeklagten wurde eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zugesprochen. F. Gegen dieses Urteil appellierten sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 4. September 2006 resp. vom 18. September