Die Futterwürfel blieben unter Beschlagnahmung. D. Mit Strafverfügung vom 25. Oktober 2005 wurde der Angeklagte vom Amtsstatthalteramt Z wegen Anbaus von Hanf einer nicht bewilligten Hanfsorte zur Verfütterung an Nutztiere in Anwendung von Art. 162 Abs. 1 und 2 sowie Art. 173 Abs. 1 lit. l LwG mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Gegen diese Strafverfügung erhob der Angeklagte Einsprache. Mit Entscheid vom 4. April 2006 verurteilte der Amtsstatthalter von Z den Angeklagten mit einer Geldbusse von Fr. 400.-- wegen Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz (Anbau von Hanf für die Herstellung von Futtermitteln zur Verfütterung an Nutztiere) in Anwendung von Art. 173 Abs. 1 lit.