Gegen die Beschlagnahmeverfügung legte der Angeklagte bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern Rekurs ein. Mit Entscheid vom 26. September 2005 wies die Kriminal- und Anklagekommission den Rekurs ab. C. Dem Angeklagten wurde auf sein Ersuchen vom zuständigen Amtsstatthalter erlaubt, die Hanfpflanzen zu ernten, welche jener in der Folge in der Grastrocknungsanlage zu 2'213 kg Futterwürfel verarbeiten liess. Die Futterwürfel blieben unter Beschlagnahmung.