Als Verwendungszweck deklarierte der Angeklagte Futterhanf. B. Mit Verfügung vom 21. Juli bzw. 23. August 2005 beauftragte der Amtsstatthalter von Z die Kantonspolizei Luzern, sämtlichen Hanf des Angeklagten zu beschlagnahmen, vom Hanffeld Proben zu entnehmen und sie dem kantonalen Laboratorium zur Analyse des THC-Gehalts zu übergeben. Gemäss Untersuchungsbericht des kantonalen Laboratoriums vom 26. August 2005 wiesen die sichergestellten Hanfpflanzen einen THC-Gehalt von 0.8 - 2.7 % auf. Gegen die Beschlagnahmeverfügung legte der Angeklagte bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern Rekurs ein.