{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-128_2006-11-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3202", "Checksum": "31086d7bc9f40572335948868c1dffd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 28.11.2006 21 06 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 StGB, Art. 173 LwG. Versuchtes Inverkehrbringen von Hanf als Futter für Nutztiere. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:18", "Checksum": "06d6fda0a13eda31178b4d627dd48683", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 28.11.2006 21 06 128\nRegeste:\nArt. 21 StGB, Art. 173 LwG. Versuchtes Inverkehrbringen von Hanf als Futter für Nutztiere. | Strafrecht\n\n strafbaren Handlung gedient haben oder dazu bestimmt waren oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gefordert ist somit einmal ein Bezug der einzuziehenden Gegenstände zur Straftat (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 6 zu Art. 58 StGB). Die Sicherungseinziehung soll zudem primär dazu dienen, künftige Delikte zu verhindern (Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N 13 und 63 zu Art. 58 StGB). Es geht deshalb bei der Gefährdung der öffentlichen Ordnung um Gegenstände, die für weitere Delikte verwendet werden könnten und dies deshalb die strafrechtlich geschützte öffentliche Ordnung im weitesten Sinne gefährden könnte (Schmid [Hrsg.], a.a.O., N 63 zu Art. 58 StGB). An die Gefährlichkeit werden nicht besonders hohe Anforderungen gestellt; es muss jedoch ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne die Einziehung die Sicherheit anderer, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wären (BGE 127 IV 207 E. 7 b mit Hinweis auf Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 58 StGB). Aus den Erwägungen 2 ergibt sich, dass die vom Angeklagten produzierten Futterwürfel zum strafbaren Inverkehrbringen bestimmt waren. Damit ist ein Bezug zur Straftat erstellt. Der Angeklagte macht geltend, die Futterwürfel würden weder den Menschen, noch die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Wie der Angeklagte indes selber aussagte, hat er die Absicht, die Futterwürfel der X GmbH zu verkaufen. Dass diese die Futterwürfel ausschliesslich an Nicht-Nutztiere verfüttern werde, steht weder fest noch kann es kontrolliert werden. Es besteht somit die Gefahr, dass die Futterwürfel für weitere Delikte verwendet werden könnten, womit die öffentliche Ordnung gefährdet ist. Die Futterwürfel sind daher einzuziehen und zu vernichten. 5. Ausgangsgemäss hat der Angeklagte die amtlichen Kosten zu tragen (§ 275 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (§ 29 lit. a KoV). U r t e i l s s p r u c h 1. A ist schuldig des versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB). 2. A wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.--. 3. Die beschlagnahmten Hanffutterwürfel werden gemäss Art. 58 StGB eingezogen und sind unter Kostenfolge für A durch die Kantonspolizei Luzern zu vernichten. 4. A hat sämtliche amtlichen Kosten des Strafverfahrens und seine eigenen Parteikosten zu tragen. Die amtlichen Kosten werden wie folgt festgesetzt: Untersuchungskosten Fr. 1'418.50 Gerichtsgebühr Amtsgericht Fr. 1'600.-- Gerichtsgebühr Obergericht Fr. 1'000.-- Fr. 4'018.50 A hat der kantonalen Gerichtskasse demnach Fr. 4'018.50 zu bezahlen. 5. Soweit die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden will, kann gegen dieses Urteil innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen wird auf Art. 268 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege verwiesen. 6. Dieses Urteil ist A, der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht Z und dem Amtsstatthalteramt Z zuzustellen. II. Kammer, 28. November 2006 (21 06 128) |"}