{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-128_2006-11-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3202", "Checksum": "31086d7bc9f40572335948868c1dffd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 28.11.2006 21 06 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 StGB, Art. 173 LwG. Versuchtes Inverkehrbringen von Hanf als Futter für Nutztiere. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:18", "Checksum": "06d6fda0a13eda31178b4d627dd48683", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 28.11.2006 21 06 128\nRegeste:\nArt. 21 StGB, Art. 173 LwG. Versuchtes Inverkehrbringen von Hanf als Futter für Nutztiere. | Strafrecht\n\n Verfütterung an Nicht-Nutztiere in Kauf genommen. Da der Angeklagte den angebauten Hanf unbestrittenermassen in Verkehr bringen wollte und dabei zumindest in Kauf nahm, dass dieser an Nutztiere verfüttert werde, hat er den subjektiven Tatbestand des Inverkehrbringens zulassungspflichtiger Produktionsmittel erfüllt (Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG). Daran würde auch nichts ändern, wenn er heute glaubhaft versichern könnte, dass der Futterhanf nicht an Nutztiere verfüttert werde. 2.4. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, dieses nicht zu Ende, macht er sich des unvollendeten Versuchs der strafbaren Handlung schuldig (Art. 21 StGB). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Angeklagte mit der Verarbeitung des Hanfs zu Futterwürfeln in der festen Absicht, diese an die X GmbH zu Fütterungszwecken zu liefern, alles Erforderliche getan hat, um die Futterwürfel in Verkehr zu bringen, wollte er sie doch entgeltlich übertragen. Die Futterwürfel gelangten nur deshalb nicht in den Verkehr, weil die Behörden einschritten und den Hanf beschlagnahmten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um ein Erfolgsdelikt, denn die Inverkehrsetzung, also die Veräusserung selbst ist nicht der Erfolg der strafbaren Handlung, sondern eine Tathandlung. Es blieb damit beim unvollendeten Versuch gemäss Art. 21 StGB. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass sich der Angeklagte des versuchten Inverkehrbringens eines zulassungspflichtigen Produktionsmittels schuldig gemacht hat. 2.5. Zu prüfen bleibt, ob sich der Angeklagte allenfalls in einem Rechtsirrtum (Art. 20 StGB) befunden haben könnte, obwohl er dies selber nicht geltend macht. Ein Rechtsirrtum nach Art. 20 StGB verlangt zureichende Gründe, wobei die Schwelle relativ hoch ist. Unkenntnis der rechtlichen Normierung ist grundsätzlich kein zureichender Grund (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 6 zu Art. 20 StGB, m.w.H.). Der straffreie Anbau von Hanf wurde in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Bei der Befragung durch die Polizei sagte der Angeklagte aus, er sei im Februar 2005 in V an einer Informationsveranstaltung der X GmbH gewesen. Dort habe man gesagt, dass es keine Probleme mit der Polizei gebe. Herr W (Geschäftsführer der X GmbH) habe gesagt, dass er dafür kämpfen werde, dass die Verfütterung von Hanf nicht verboten werde. Der Angeklagte war sich somit der rechtlichen Problematik des Hanfanbaus bewusst. Es durfte vom Angeklagten unter diesen Umständen erwartet werden, dass er sich beim Amt für Landwirtschaft oder einer ähnlichen Behörde über die Zulässigkeit des Anbaus und Verkaufes erkundigt. Da er sich aber lediglich auf die Aussagen der X GmbH verlassen hat, ist ihm kein Rechtsirrtum zugute zu halten. Daran ändert auch nichts, dass der Angeklagte eine Sortenmeldung bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald machte. 3. Strafe Die vorsätzliche Begehung der Straftatbestände gemäss Art. 173 Abs. 1 LwG kann mit Haft oder Busse bis zu Fr. 40'000.-- bestraft werden. Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Bei der Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 - 57; Rehberg, Strafrecht II, 7. Aufl. Zürich 2001, S. 66 ff; BGE 116 IV 289 E. 2a, 296 E. 2b; 117 IV 8 E. 3a/aa; 118 IV 24; 127 IV 103). Der Angeklagte ist verheiratet und Vater von x Kindern. Er ist selbstständiger Landwirt. Im Nebenerwerb arbeitet er als xx in einem xx. Sein Einkommen beträgt seinen Angaben zufolge ca. Fr. 4'500.-- netto pro Monat. Im Übrigen hat er Schulden auf seinem Betrieb. Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass er eine grössere Menge Hanf angebaut hat. Andererseits ist zu beachten, dass der Hanfanbau zu Futtermittelzwecken durch die X GmbH initiiert wurde und diese gegenüber den interessierten Landwirten angab, dass der Anbau von Hanf für Futtermittel zugelassen sei. Dass der Angeklagte dadurch zur Annahme verleitet wurde, dass auch die Produktion von Futtermitteln aus Hanf zugelassen sei, ist nachvollziehbar. Sein Einkommen ist nicht hoch und mag zur Deckung des Unterhalts der Familie gerade reichen. Das jüngste Kind ist noch in Ausbildung und auf seine Unterstützung angewiesen. Die Ehefrau des Angeklagten verdient nach Angaben des Angeklagten nur gelegentlich etwas. Von einem leichten Fall kann indessen in Anbetracht der Menge der produzierten Futtermittel-Würfel nicht gesprochen werden. Eine Busse von Fr. 400.--, wie vom Amtsstatthalter ausgesprochen, erscheint den persönlichen und wirtschaftlichen Umständen sowie dem Verschulden des Angeklagten angemessen. 4. Gemäss Art. 58 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer"}