{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-128_2006-11-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3202", "Checksum": "31086d7bc9f40572335948868c1dffd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 28.11.2006 21 06 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 StGB, Art. 173 LwG. Versuchtes Inverkehrbringen von Hanf als Futter für Nutztiere. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:18", "Checksum": "06d6fda0a13eda31178b4d627dd48683", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 28.11.2006 21 06 128\nRegeste:\nArt. 21 StGB, Art. 173 LwG. Versuchtes Inverkehrbringen von Hanf als Futter für Nutztiere. | Strafrecht\n\n Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV) mit den entsprechenden Anhängen (Anhänge 1 bis 11) erlassen. Die verbotenen Stoffe sind in Anhang 4 enthalten (Art. 18 FMBV; abrufbar unter http://www.alp.admin.ch/themen/00587/00626/index.html?lang=de). Gemäss Teil 2 lit. m von Anhang 4 dürfen für Nutztiere Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art weder zur Produktion von Tierfutter verwendet noch als Futter in Verkehr gebracht oder an Tiere verfüttert werden. Als Inverkehrbringen galt nach der zum Tatzeitpunkt im Jahre 2005 geltenden Fassung der Futtermittelverordnung jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung (aArt. 2 Abs. 2 lit. d Futtermittel-Verordnung). Damit ergibt sich, dass Hanf und Hanfprodukte dann nicht zugelassen sind, wenn sie als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an solche verfüttert werden sollen. Es macht sich also strafbar, wer Hanf oder Hanfprodukte als Futter für Nutztiere in Verkehr bringt (Art. 173 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 160 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 23a Futtermittel-Verordnung i.V.m. Art. 18 FMBV und Anhang 4 FMBV). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Z ist gemäss Art. 173 Abs. 4 LwG ausdrücklich auch der Versuch strafbar. 2.2.2. Wer die Tat mit Wissen und Willen begeht, handelt gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB vorsätzlich. Damit dem Täter vorgeworfen werden kann, er habe vorsätzlich gehandelt, muss er nicht allein mit direktem Vorsatz gehandelt haben; es genügt auch, wenn er mit Eventualvorsatz handelte (Jörg Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 15. Aufl., S. 48 f. zu Art. 18 StGB). Eventualvorsatz bedeutet, dass der Täter die schädigende Wirkung seiner Handlungsweise voraussieht, aber dennoch - auch wenn er sie nicht wünscht - handelt, weil er die allfällige Wirkung in Kauf nimmt. Er unterscheidet sich vom bewusst fahrlässig Handelnden nur dadurch, dass dieser aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, die voraussehbare Wirkung werde nicht eintreten. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des dem Täter bekannten Risikos ist und je schwerer die Missachtung seiner Vorsichtspflicht erscheint, desto eher kann angenommen werden, dass er die Schadenfolgen in Kauf genommen hat (vgl. BGE 119 IV 1, 3 E. 5 lit. a und 121 IV 249, 253 E. 3 lit. a; LGVE 1987 I Nr. 51). Entscheidend ist beim subjektiven Tatbestand des Inverkehrbringens verbotener Stoffe gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. a LwG die Absicht, den Hanf an Nutztiere zu verfüttern oder zu diesem Zweck in Verkehr zu bringen. Es handelt sich dabei um einen über den objektiven Tatbestand (Inverkehrbringen) hinausgehenden \"Vorsatz\". Der eigentliche Deliktserfolg wird erst durch zwei aufeinanderfolgende Handlungen voll verwirklicht (Inverkehrbringen und anschliessendes Verfüttern an Nutztiere). Das Gesetz begnügt sich für die Strafbarkeit jedoch mit der ersten Handlung (Inverkehrbringen) und fordert bezüglich der zweiten (Verfüttern an Nutztiere) nur den Willen, sie vorzunehmen, bzw. die Inkaufnahme dessen, dass sie vorgenommen werde (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 120). Es genügt also, wenn der Täter in Kauf nahm, dass die von ihm produzierten Hanf-Futterwürfel an Nutztiere verfüttert würden. 2.3. Unbestritten ist, dass der Angeklagte Hanf anbaute, um diesen der X GmbH als Futtermittel für Tiere zu verkaufen und zu diesem Zweck mit der X GmbH einen Vertriebsvertrag abgeschlossen hat. Wie dargelegt, ist ein solches Inverkehrbringen von Hanf-Futtermitteln nur dann verboten, wenn dies mit der Absicht geschieht, den Hanf an Nutztiere zu verfüttern oder wenn dies zumindest in Kauf genommen wird. Der Angeklagte wendet in seiner Appellationserklärung ein, die Hanf-Futterwürfel seien für Nicht-Nutztiere bestimmt gewesen, was er bereits vor Amtsgericht vorgebracht habe. Vor Amtsgericht sagte der Angeklagte zwar aus, die X GmbH habe Abnehmer für Nicht-Nutztiere, und sie habe ihm bestätigt, dass seine Ware nicht an Nutztiere verfüttert würde. Er legte zudem einen Brief der X GmbH auf, welche darin garantierte, dass der Futterhanf an Nicht-Nutztiere verfüttert werde. Dieser Brief datiert jedoch vom Januar 2006, also etwa zehn Monate nach Abschluss des Anbau- und Vertriebsvertrages mit der X GmbH und ist somit für den Zeitpunkt der Begehung des Straftatbestandes nicht relevant. Im Anbau- und Vertriebsvertrag vom 14. bzw. 22. März 2005 findet sich keine solche Zusicherung, obwohl das Verbot, den Futterhanf an Nutztiere zu verfüttern, bereits am 1. März 2005 in Kraft getreten war. In der Anleitung zum Anbau von Futterhanf, welche von der X GmbH herausgegeben wird und welche der Angeklagte im Untersuchungsverfahren zu den Akten gab, wird zudem ausgeführt, Futterhanf erhöhe das Wohlbefinden des Tieres, was sich in einer besseren Fleisch- und Milchqualität ausdrücke. Daraus ergibt sich klar, dass der Futterhanf hauptsächlich für Nutztiere verwendet werden sollte. Der Angeklagte macht nicht geltend, die X GmbH habe ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses garantiert, sie liefere ausschliesslich an Käufer, die die Futterwürfel Nicht-Nutztieren verfüttern. Abgesehen davon entzieht sich dies ohnehin der Kontrolle des Angeklagten. Wie der Angeklagte zudem bei seiner Befragung selbst zugab, konnte er sich vorstellen, dass er den Vertrag mit der X GmbH auch abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Futterwürfel an Nutztiere verfüttert würden. Aus diesen Gründen erscheint es nicht glaubhaft, wenn der Angeklagte nun ausführt, die Futterwürfel seien von Anfang an für Nicht-Nutztiere gedacht gewesen. Es kann dem Angeklagten auch nicht zugute gehalten werden, er hätte zumindest darauf vertrauen dürfen, dass die Futterwürfel ausschliesslich für Nicht-Nutztiere bestimmt gewesen seien. Vielmehr hat er eine spätere"}