{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-128_2006-11-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3202", "Checksum": "31086d7bc9f40572335948868c1dffd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 28.11.2006 21 06 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 StGB, Art. 173 LwG. Versuchtes Inverkehrbringen von Hanf als Futter für Nutztiere. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:18", "Checksum": "06d6fda0a13eda31178b4d627dd48683", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 28.11.2006 21 06 128\nRegeste:\nArt. 21 StGB, Art. 173 LwG. Versuchtes Inverkehrbringen von Hanf als Futter für Nutztiere. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 21 StGB, Art. 173 LwG. Versuchtes Inverkehrbringen von Hanf als Futter für Nutztiere. ====================================================================== A. Der Angeklagte schloss am 14./22. März 2005 mit der X GmbH einen Anbau- und Vertriebsvertrag für den Anbau von 90 Aren Futterhanf. Mit Formular vom 31. Mai 2005 meldete der Angeklagte der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern den Anbau von 95 Aren Hanf auf seinem Landwirtschaftsbetrieb. Die Sortenechtheit des Saatgutes wurde mit Rechnung vom Mai 2005 des Vereins Y für 700 g heimischen Agrar- und Industriehanf (\"Bauernhanf\", sativa non-indica) bestätigt. Als Verwendungszweck deklarierte der Angeklagte Futterhanf. B. Mit Verfügung vom 21. Juli bzw. 23. August 2005 beauftragte der Amtsstatthalter von Z die Kantonspolizei Luzern, sämtlichen Hanf des Angeklagten zu beschlagnahmen, vom Hanffeld Proben zu entnehmen und sie dem kantonalen Laboratorium zur Analyse des THC-Gehalts zu übergeben. Gemäss Untersuchungsbericht des kantonalen Laboratoriums vom 26. August 2005 wiesen die sichergestellten Hanfpflanzen einen THC-Gehalt von 0.8 - 2.7 % auf. Gegen die Beschlagnahmeverfügung legte der Angeklagte bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern Rekurs ein. Mit Entscheid vom 26. September 2005 wies die Kriminal- und Anklagekommission den Rekurs ab. C. Dem Angeklagten wurde auf sein Ersuchen vom zuständigen Amtsstatthalter erlaubt, die Hanfpflanzen zu ernten, welche jener in der Folge in der Grastrocknungsanlage zu 2'213 kg Futterwürfel verarbeiten liess. Die Futterwürfel blieben unter Beschlagnahmung. D. Mit Strafverfügung vom 25. Oktober 2005 wurde der Angeklagte vom Amtsstatthalteramt Z wegen Anbaus von Hanf einer nicht bewilligten Hanfsorte zur Verfütterung an Nutztiere in Anwendung von Art. 162 Abs. 1 und 2 sowie Art. 173 Abs. 1 lit. l LwG mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Gegen diese Strafverfügung erhob der Angeklagte Einsprache. Mit Entscheid vom 4. April 2006 verurteilte der Amtsstatthalter von Z den Angeklagten mit einer Geldbusse von Fr. 400.-- wegen Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz (Anbau von Hanf für die Herstellung von Futtermitteln zur Verfütterung an Nutztiere) in Anwendung von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG. E. Infolge Einsprache des Angeklagten vom 18. April 2006 überwies der Amtsstatthalter die Akten dem Amtsgericht Z zur gerichtlichen Beurteilung. Mit Urteil vom 27. Juni 2006 wurde der Angeklagte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz freigesprochen. Die beschlagnahmten Hanf-Futterwürfel wurden gemäss Art. 58 StGB zur Vernichtung eingezogen. Die amtlichen Kosten gingen zu Lasten des Staates, und dem Angeklagten wurde eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zugesprochen. F. Gegen dieses Urteil appellierten sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 4. September 2006 resp. vom 18. September 2006. Der Angeklagte beantragte sinngemäss die Freigabe der beschlagnahmten Futterwürfel. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Aufhebung von Ziff. 1 und 3 des Urteils des Amtsgerichts, die Bestrafung des Angeklagten wegen Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz (versuchtes Inverkehrbringen von Hanf-Futterwürfeln gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k und Abs. 4 LwG) mit einer Geldbusse von Fr. 1'500.-- und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Hanf-Futterwürfel unter Kostenfolge zu Lasten des Angeklagten. E r w ä g u n g e n 1. Beweis Die vorinstanzlichen Akten werden zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Im Strafregister ist der Angeklagte nicht verzeichnet. An der Appellationsverhandlung wurde der Angeklagte zur Person und zur Sache befragt. 2. Schuldbefund 2.1. Das Amtsgericht Z ging davon aus, dass die Produktion nicht zugelassener Futtermittel nicht strafbar sei, weil der Bundesrat gestützt auf Art. 160 Abs. 1 LwG lediglich Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln erlassen habe. Bezüglich der Produktion bestehe keine Delegationsnorm, weshalb mangels gesetzlicher Grundlage das Produzieren von Produktionsmitteln nicht bestraft werden könne, auch wenn Art. 1 der Futtermittelverordnung (SR 916.307) die Produktion von Futtermitteln regle. Der Staatsanwalt beantragt lediglich die Bestrafung wegen versuchtem Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen Produktionsmitteln, nicht aber wegen deren Produktion. Die Frage, ob auch die Produktion unter Strafe steht, kann deshalb offen gelassen werden. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) wird mit Haft oder Busse bis Fr. 40'000.-- bestraft, wer vorsätzlich der Zulassungspflicht unterstellte landwirtschaftliche Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt. Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG verweist auf Art. 160 Abs. 1 LwG, wonach der Bundesrat Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln erlässt. Der Bundesrat kann nach Absatz 2 dieser Bestimmung namentlich die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln und deren Importeure einer Zulassungspflicht unterstellen (lit. a). Futtermittel gelten dabei gemäss Art. 158 Abs. 1 LwG als Produktionsmittel. Von dieser Delegationsnorm machte der Bundesrat durch den Erlass der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln Gebrauch (Futtermittelverordnung). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Futtermittelverordnung dürfen Futtermittel nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Gemäss Art. 23a Abs. 1 der Verordnung legt das Volkswirtschaftsdepartement diejenigen Stoffe fest, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Gestützt darauf hat das"}