Ausschlussfristen zwischen einem und höchstenfalls drei Monaten können nur in Ausnahmefällen zulässig sein (BGE 126 I 28 E. 2). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der noch ausstehenden Einvernahmen und Konfrontationen, rechtfertigt es sich hier, die Sperrfrist für Haftentlassungsgesuche des Angeschuldigten auf einen Monat ab der Zustellung dieses Entscheids festzulegen. (¿) II. Kammer, 31. August 2006 (21 06 118) |