Nach der dargelegten Lehre und Praxis ist eine Ausschlussfrist von mehr als einem Monat nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Selbst in einem Fall, bei dem der Inhaftierte innerhalb eines Monats drei Haftentlassungsgesuche gestellt hatte, erachtete das Bundesgericht den Erlass einer zweimonatigen Prüfungssperre für unverhältnismässig (BGE 123 I 37 ff. E. 4). Ausschlussfristen zwischen einem und höchstenfalls drei Monaten können nur in Ausnahmefällen zulässig sein (BGE 126 I 28 E. 2).