Im angefochtenen Entscheid unterliess es der Amtsstatthalter allerdings, die Verhältnismässigkeit der Dauer der Sperrfrist zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 1P.547/2005 vom 10.10.2005 E. 6.3). Seine Begründung nimmt keinen konkreten Bezug zum Stand der Untersuchung. Auch lässt sich daraus nicht entnehmen, ob die weiteren noch erforderlichen Untersuchungshandlungen frühestens nach zwei Monaten abgeschlossen sein würden. Nach der dargelegten Lehre und Praxis ist eine Ausschlussfrist von mehr als einem Monat nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.