In diesem Zusammenhang kommt das Obergericht nicht um den Eindruck herum, dass der Angeschuldigte systematisch, d.h. unabhängig von neuen wesentlichen Gesichtspunkten, zumindest jeden Monat ein Haftentlassungsgesuch zu stellen beabsichtigt, worauf die Einleitung seines Gesuchs vom 8. August 2006 indirekt hinweist. Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte bereits elf Tage nach dem Haftrekursentscheid des Obergerichts vom 28. Juli 2006, nämlich am 8. August 2006, das Gesuch verfasst hat. Im angefochtenen Entscheid unterliess es der Amtsstatthalter allerdings, die Verhältnismässigkeit der Dauer der Sperrfrist zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 1P.547/2005 vom 10.10.2005 E. 6.3).