Vielmehr grenzen seine sachfremden Ausführungen an trölerisches Verhalten, zumal aus jenem Gesuch ersichtlich ist, dass der Angeschuldigte nicht eigentlich seine Freilassung ernsthaft erreichen, sondern bloss oder hauptsächlich das Verfahren behindern oder verzögern wollte. In diesem Zusammenhang kommt das Obergericht nicht um den Eindruck herum, dass der Angeschuldigte systematisch, d.h. unabhängig von neuen wesentlichen Gesichtspunkten, zumindest jeden Monat ein Haftentlassungsgesuch zu stellen beabsichtigt, worauf die Einleitung seines Gesuchs vom 8. August 2006 indirekt hinweist.