In diesem Gesuch äusserte sich der Angeschuldigte zum allgemeinen und den besonderen Haftgründen mit keinem Wort. Vielmehr grenzen seine sachfremden Ausführungen an trölerisches Verhalten, zumal aus jenem Gesuch ersichtlich ist, dass der Angeschuldigte nicht eigentlich seine Freilassung ernsthaft erreichen, sondern bloss oder hauptsächlich das Verfahren behindern oder verzögern wollte.