Der Angeschuldigte reichte anfangs Juli 2006 beim Amtsstatthalteramt ein Haftentlassungsgesuch ein, das der Amtsstatthalter mit Entscheid vom 7. Juli 2006 abwies. Diesen Entscheid schützte das Obergericht als Haftprüfungsinstanz mit Entscheid vom 28. Juli 2006. Das letztmals beim Amtsstatthalteramt Sursee eingereichte Haftentlassungsgesuch datierte vom 8. August 2006. In diesem Gesuch äusserte sich der Angeschuldigte zum allgemeinen und den besonderen Haftgründen mit keinem Wort.