Gemäss dieser Rechtsprechung ist die Ansetzung einer Sperr- bzw. Ausschlussfrist von einem Monat für die Einreichung neuer Haftentlassungsgesuche grundsätzlich zulässig. Sperrfristen zwischen einem und drei Monaten sind nur ausnahmsweise zulässig, falls den sich wandelnden tatsächlichen Verhältnissen auch so ausreichend Rechnung getragen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.547/2005 vom 10.10.2005 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.4.3. Der Angeschuldigte reichte anfangs Juli 2006 beim Amtsstatthalteramt ein Haftentlassungsgesuch ein, das der Amtsstatthalter mit Entscheid vom 7. Juli 2006 abwies.