Nach der übereinstimmenden grundrechtlichen Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Frage, welche Abstände zwischen periodischen Haftprüfungen als vernünftig anzusehen sind, auf die Verhältnisse des konkreten Falls und auf die Besonderheiten der anwendbaren Prozessvorschriften an. Gemäss dieser Rechtsprechung ist die Ansetzung einer Sperr- bzw. Ausschlussfrist von einem Monat für die Einreichung neuer Haftentlassungsgesuche grundsätzlich zulässig.