nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Nichtzulassen von rechtsmissbräuchlichen, trölerischen oder zum Vornherein unzulässigen Haftentlassungsgesuchen bzw. -eingaben im Interesse des Funktionierens der Strafjustiz und der Verfahrensökonomie mit Verfassung und EMRK grundsätzlich vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 1P.547/2005 vom 10.10.2005 E. 6.3). Nach der übereinstimmenden grundrechtlichen Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Frage, welche Abstände zwischen periodischen Haftprüfungen als vernünftig anzusehen sind, auf die Verhältnisse des konkreten Falls und auf die Besonderheiten der anwendbaren Prozessvorschriften an.