In einem solchen Fall darf der Richter auch ohne besondere gesetzliche Grundlage anordnen, dass ein Angeschuldigter bestimmte Rechte nur durch seinen Verteidiger ausüben kann (BGE 126 I 31). D.h. nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Nichtzulassen von rechtsmissbräuchlichen, trölerischen oder zum Vornherein unzulässigen Haftentlassungsgesuchen bzw. -eingaben im Interesse des Funktionierens der Strafjustiz und der Verfahrensökonomie mit Verfassung und EMRK grundsätzlich vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 1P.547/2005 vom 10.10.2005 E. 6.3).