Im Strafprozessrecht gilt allerdings auch das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Ein Angeschuldigter darf mit der Ausübung seiner Rechte keine verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zwecke verfolgen. In einem solchen Fall darf der Richter auch ohne besondere gesetzliche Grundlage anordnen, dass ein Angeschuldigter bestimmte Rechte nur durch seinen Verteidiger ausüben kann (BGE 126 I 31).