Unbesehen davon ist es dem Verteidiger unbenommen, jederzeit Haftentlassungsgesuche stellen zu können bzw. im Rahmen seiner Verteidigungspflichten solche unter Umständen auch stellen zu müssen. 4.4.2. Die Luzerner StPO regelt - anders als beispielsweise die Zürcher StPO - die Möglichkeit einer Haftprüfungssperre nicht. Für eine solche Einschränkung fehlt somit in der StPO eine gesetzliche Grundlage. Der Amtsstatthalter kann also bei Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung der Haft grundsätzlich keinen Zeitpunkt bestimmen, bis zu welchem ein neues Gesuch nicht zugelassen wird. Im Strafprozessrecht gilt allerdings auch das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB).