, voraussetzen (erwähnte Autoren, in: Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 68 N 32 und N 32a). Gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 10. Oktober 2005 bedarf eine Sperrfrist allein für Haftentlassungsgesuche, die der Untersuchungsgefangene selbst und nicht sein Verteidiger verfasst, eine gesetzliche Grundlage (S. 30 E. 4a zur StPO/ ZH). Unbesehen davon ist es dem Verteidiger unbenommen, jederzeit Haftentlassungsgesuche stellen zu können bzw. im Rahmen seiner Verteidigungspflichten solche unter Umständen auch stellen zu müssen.