gewährleisteten prozessualen Grundrechte der Inhaftierten sind aber zulässig, wenn sie eine gesetzliche Grundlage haben, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind sowie nicht in den Kerngehalt des Grundrechts eingreifen (erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 10.10.2005 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang äussern sich die vom Amtsstatthalter im angefochtenen Entscheid zitierten Robert Hauser, Erhard Schweri und Karl Hartmann in ihrem Lehrbuch insofern irritierend, als sie das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage stillschweigend, nämlich gestützt auf BGE 126 I 26 ff., voraussetzen (erwähnte Autoren, in: Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.