ein solches Verhalten im übrigen Strafverfahren vermag die Anordnung einer Sperrfrist nicht zu rechtfertigen. Die Sperrfrist ist keine Sanktion für das Verhalten in der Strafuntersuchung, sondern kann einzig dazu dienen, die Behörden von missbräuchlichen Haftentlassungsgesuchen zu entlasten. Einschränkungen der in Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK gewährleisteten prozessualen Grundrechte der Inhaftierten sind aber zulässig, wenn sie eine gesetzliche Grundlage haben, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind sowie nicht in den Kerngehalt des Grundrechts eingreifen (erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 10.10.2005 mit zahlreichen Hinweisen).