Daher können Haftentlassungsgesuche, die in Abständen von mehr als einem Monat gestellt werden, grundsätzlich auch nicht bloss deswegen als missbräuchlich angesehen werden, weil sie materiell keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Anordnung einer Sperrfrist ist auch dann nicht gerechtfertigt und damit unverhältnismässig, solange sich das trölerische oder missbräuchliche Verhalten nicht in Haftentlassungsgesuchen äussert. D.h. ein solches Verhalten im übrigen Strafverfahren vermag die Anordnung einer Sperrfrist nicht zu rechtfertigen.