10 Abs. 2 BV garantierten persönlichen Freiheit (Urteil des Bundesgerichts 1P.547/2005 vom 10.10.2005 E. 4 mit weiteren Hinweisen insbes. auf BGE 126 I 28 f. E. 2). Die Untersuchungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar, die ein unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht ist. Daher können Haftentlassungsgesuche, die in Abständen von mehr als einem Monat gestellt werden, grundsätzlich auch nicht bloss deswegen als missbräuchlich angesehen werden, weil sie materiell keine Aussicht auf Erfolg haben.