Der Angeschuldigte rügte sinngemäss, die angeordnete Haftprüfungssperre sei unverhältnismässig und damit nicht zulässig. 4.4.1. Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat gemäss Art. 31 Abs. 4 BV das Recht, "jederzeit ein Gericht anzurufen"; dieses entscheidet "so rasch wie möglich" über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. Das Recht des ohne gerichtliches Urteil Inhaftierten jederzeit bzw. in vernünftigen Abständen eine richterliche Haftprüfung zu verlangen, gewährleistet einen spezifischen Aspekt der in Art. 10 Abs. 2 BV garantierten persönlichen Freiheit (Urteil des Bundesgerichts 1P.547/2005 vom 10.10.2005 E. 4 mit weiteren Hinweisen insbes.