Art. 2 Abs. 2 ZGB. Unabhängig von einer gesetzlichen Grundlage in der StPO kann der Haftrichter gestützt auf das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot gegen missbräuchliche Haftentlassungsgesuche eine Haftprüfungssperre anordnen. Dauer der Sperrfrist. ====================================================================== 4.4. Der Amtsstatthalter auferlegte dem Angeschuldigten eine Sperrfrist von zwei Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen Entscheids gegen die Einreichung persönlicher Haftentlassungsgesuche. Der Angeschuldigte rügte sinngemäss, die angeordnete Haftprüfungssperre sei unverhältnismässig und damit nicht zulässig.