{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-06-118_2006-08-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2924", "Checksum": "a3a42fd3c8af1cd21e691bbe8f5ce137"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 06 118", "2006 I Nr. 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 31.08.2006 21 06 118 (2006 I Nr. 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 Abs. 2 und 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Unabhängig von einer gesetzlichen Grundlage in der StPO kann der Haftrichter gestützt auf das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot gegen missbräuchliche Haftentlassungsgesuche eine Haftprüfungssperre anordnen. Dauer der Sperrfrist. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:10", "Checksum": "885baa4bbdf1f5cfe35e59dcb55c237f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 31.08.2006 21 06 118 (2006 I Nr. 61)\nRegeste:\nArt. 10 Abs. 2 und 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Unabhängig von einer gesetzlichen Grundlage in der StPO kann der Haftrichter gestützt auf das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot gegen missbräuchliche Haftentlassungsgesuche eine Haftprüfungssperre anordnen. Dauer der Sperrfrist. | Zivilprozessrecht\n\n Haftprüfungsinstanz mit Entscheid vom 28. Juli 2006. Das letztmals beim Amtsstatthalteramt Sursee eingereichte Haftentlassungsgesuch datierte vom 8. August 2006. In diesem Gesuch äusserte sich der Angeschuldigte zum allgemeinen und den besonderen Haftgründen mit keinem Wort. Vielmehr grenzen seine sachfremden Ausführungen an trölerisches Verhalten, zumal aus jenem Gesuch ersichtlich ist, dass der Angeschuldigte nicht eigentlich seine Freilassung ernsthaft erreichen, sondern bloss oder hauptsächlich das Verfahren behindern oder verzögern wollte. In diesem Zusammenhang kommt das Obergericht nicht um den Eindruck herum, dass der Angeschuldigte systematisch, d.h. unabhängig von neuen wesentlichen Gesichtspunkten, zumindest jeden Monat ein Haftentlassungsgesuch zu stellen beabsichtigt, worauf die Einleitung seines Gesuchs vom 8. August 2006 indirekt hinweist. Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte bereits elf Tage nach dem Haftrekursentscheid des Obergerichts vom 28. Juli 2006, nämlich am 8. August 2006, das Gesuch verfasst hat. Im angefochtenen Entscheid unterliess es der Amtsstatthalter allerdings, die Verhältnismässigkeit der Dauer der Sperrfrist zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 1P.547/2005 vom 10.10.2005 E. 6.3). Seine Begründung nimmt keinen konkreten Bezug zum Stand der Untersuchung. Auch lässt sich daraus nicht entnehmen, ob die weiteren noch erforderlichen Untersuchungshandlungen frühestens nach zwei Monaten abgeschlossen sein würden. Nach der dargelegten Lehre und Praxis ist eine Ausschlussfrist von mehr als einem Monat nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Selbst in einem Fall, bei dem der Inhaftierte innerhalb eines Monats drei Haftentlassungsgesuche gestellt hatte, erachtete das Bundesgericht den Erlass einer zweimonatigen Prüfungssperre für unverhältnismässig (BGE 123 I 37 ff. E. 4). Ausschlussfristen zwischen einem und höchstenfalls drei Monaten können nur in Ausnahmefällen zulässig sein (BGE 126 I 28 E. 2). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der noch ausstehenden Einvernahmen und Konfrontationen, rechtfertigt es sich hier, die Sperrfrist für Haftentlassungsgesuche des Angeschuldigten auf einen Monat ab der Zustellung dieses Entscheids festzulegen. (¿) II. Kammer, 31. August 2006 (21 06 118) |"}