Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 11. Dieses Urteil ist dem Angeklagten, dem Beistand N., den Opfern G. und E., den Privatklägern V. und M., der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, dem Kriminalgericht des Kantons Luzern, dem Amt für Migration des Kantons Luzern, den Vollzugs- und Bewährungsdiensten des Kantons Luzern (Abt. Straf- und Massnahmenvollzug), der Strafanstalt Thorberg, dem Amtsstatthalteramt Luzern, dem Amtsstatthalteramt Willisau sowie - in Orientierungskopie - dem amtlichen Verteidiger zuzustellen. Das Dispositiv des Urteils bekommen die Privatkläger B. und C. AG, das Opfer A. sowie die D. AG.