Für die Festsetzung der massgeblichen Schadenshöhe werden die eingangs genannten Privatkläger/Opfer bzw. Geschädigte mit Zivilforderungen/Opfer an den Zivilrichter verwiesen. e) Folgende Geschädigte mit Zivilforderung und folgende Privatklägerin werden mit ihren Forderungen an den Zivilrichter verwiesen: - D. AG - C. AG 8. X. hat sämtliche Kosten (amtliche Kosten, eigene Parteikosten) des Untersuchungs- und des kriminalgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Im Appellationsverfahren hat der Angeklagte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu übernehmen; im Übrigen gehen die amtlichen Kosten und die Parteientschädigung der Opfer und Anschlussappellantinnen zu Lasten des Staates.