X. hat G. eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. c) X. hat V. und M. je eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. d) X. wird dem Grundsatz nach verpflichtet, E., G., V. und M. den verursachten Schaden zu 100% zu ersetzen, soweit die Forderung nicht im Sinne des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den Versicherungsträger übergegangen ist oder noch übergehen wird. Für die Festsetzung der massgeblichen Schadenshöhe werden die eingangs genannten Privatkläger/Opfer bzw. Geschädigte mit Zivilforderungen/Opfer an den Zivilrichter verwiesen.