Der noch nicht ausgestandene Teil der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Auf die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB wird vorläufig verzichtet. 4. Eine Landesverweisung entfällt. 5. Der X. gewährte bedingte Vollzug von 10 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Willisau vom 25. April 2001 wird widerrufen. Der Strafvollzug wird zu Gunsten der angeordneten Massnahme aufgeschoben. 6. Der sichergestellte Chip verbleibt bei den Akten. 7. a) X. hat E. eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen. b) X. hat G. eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen.