3 StGB, - der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und - des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB. 2. X. wird bei Annahme einer teils in mittlerem (bezüglich Straftaten z. N. von E. und G.), teils in leichtem Grade (bezüglich der übrigen Delikte) verminderten Zurechnungsfähigkeit und von teilweise Art. 64 Abs. 9 aStGB mit 7 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, abzüglich 1776 Tage Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug. 3. Für X. wird eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet. Der noch nicht ausgestandene Teil der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben.