Im Übrigen ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, auch jene der übrigen amtlichen Kosten, zu bestätigen. U r t e i l s s p r u c h 1. X. ist schuldig - der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB, - der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, - des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 aStGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, - der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, - der Freiheitsberaubung nach Art.