Hinzu kommt die Mehrwertsteuer. In Bezug auf die Höhe des Honoraranspruchs von Rechtsanwalt R. für die von ihm vertretenen Privatkläger im Untersuchungsverfahren und im kriminalgerichtlichen Verfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. In diesbezüglicher Abweichung ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von E. und G. infolge mutmasslicher Uneinbringlichkeit beim kostenpflichtigen Angeklagten durch den Staat auszuzahlen, wobei vom Honorar 85% zu vergüten sind (§ 285h Abs. 2 lit. d und Abs. 3 StPO). Im Übrigen ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, auch jene der übrigen amtlichen Kosten, zu bestätigen.