Rechtsanwalt R. macht für das Appellationsverfahren einen Aufwand von 21.5 Stunden nebst Auslagen von Fr. 120.-- geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Wie schon im Untersuchungsverfahren ist sein Aufwand im Appellationsverfahren einzig den von ihm unentgeltlich verbeiständeten Privatklägern E. und G. zuzuordnen. Seine Kostennote ist dabei auf Fr. 4'945.-- Honorar, wovon 85% auszubezahlen sind (§ 285h Abs. 3 StPO), zuzüglich Fr. 120.-- Auslagen festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer.