Verteidigung; Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von E. und G. bzw. Parteientschädigung an die Privatkläger V. und M.) sowie die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers im Appellationsverfahren zu tragen hat. Im Appellationsverfahren gehen demgegenüber die Gerichtskosten sowie die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von E. und G. zu Lasten des Staates. Den Privatklägern V. und M. ist vor Obergericht kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb hier eine entsprechende Parteientschädigung entfällt. 11.2. Die Gerichtsgebühr wird für das Appellationsverfahren auf Fr. 4'000.-- festgesetzt (§ 29 lit.