während seinen Anträgen hinsichtlich Strafe und Massnahme nicht gefolgt werden konnte. Weiter gilt es in Bezug auf das vom Bundesgericht aufgehobene, erste Urteil des Obergerichts vom 18. Mai 2005 festzuhalten, dass durch einen prozessualen Fehler den Parteien zusätzlicher Aufwand entstand, der vom Staat zu verantworten ist. In Würdigung dieser Umstände und mit Rücksicht auf den Prozessausgang des Strafverfahrens als Ganzes ist es angemessen, dass der Angeklagte sämtliche Kosten des Untersuchungsverfahrens und des Verfahrens vor Kriminalgericht (alle amtliche Kosten inkl. Entschädigung der amtl. Verteidigung;